Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 99 Durchführungsort

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/99#abs-1 (1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/99#abs-2 (2) Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

§ 98 § 100